Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen Allianz gegen Racial Profiling (im Folgenden «Allianz» genannt) besteht eine nationale Vereinigung auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Die Allianz ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
  3. Die Allianz hat ihren Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
  1. Die Allianz ist eine Bewegung bestehend aus Personen und Kollektiven, die sich gegen Racial Profling auf institutioneller und individueller Ebene und für mehr gesellschaftliche Verantwortung im Kampf gegen strukturellen Rassismus engagieren.
  2. Sie setzt sich unter anderem die folgenden Ziele:
    a. Empowerment von People of Color und ihren Verbündeten, sich aktiv gegen strukturellen Rassismus zu engagieren;
    b. Produktion und Vermittlung von kritischem Wissen über Racial Profiling und strukturellen Rassismus;
    c. Intervention in den öffentlichen Diskurs und in Institutionen mit der Absicht, Gesellschaft, Politik und Organisationen zu motivieren, sich verstärkt gegen Racial Profiling und strukturellen Rassismus zu engagieren.
  3. Bei der Verfolgung ihrer Ziele achtet die Allianz darauf, Rassismus nicht nur bei anderen anzuprangern, sondern sich auch mit den eigenen Mechanismen von rassistischen und anderweitigen diskriminierenden und willkürlichen Ausschlüssen kritisch zu befassen. Die Mitglieder der Allianz setzen sich auf allen Ebenen für transparente, integrative und partizipative Arbeits- und Entscheidungsformen ein.

2. Organisation

Art. 3 Organe

  1. Die Organe der Allianz sind:
    a. die Mitgliederversammlung;
    b. der Vorstand (Koordinationsgruppe);
    c. die Rechnungsrevision.
Art. 4 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ der Allianz ist die Mitgliederversammlung, die ordentlich einmal pro Jahr stattfindet.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Koordinationsgruppe mindestens vier Wochen vor dem Termin, oder wenn 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung verlangt.
  3. Mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erhalten alle Mitglieder eine Traktandenliste.
  4. Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der
  5. Traktandenliste sind vorbehältlich Artikel 9 Absatz 2 spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Koordinationsgruppe einzureichen.
Art. 5 Vorstand (Koordinationsgruppe)
  1. Die Koordinationsgruppe führt die laufenden Geschäfte laut den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Sie vertritt die Allianz gegen aussen und ist für die Buchführung zuständig.
  2. Die Koordinationsgruppe wird von der Mitgliederversammlung gewählt und konstituiert sich selbst. Sie besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern. Es wird angestrebt, dass sie insgesamt eine hinreichend starke, persönliche Migrations- und Rassismuserfahrung aufweist und das Verhältnis der Geschlechter ausgewogen ist.
  3. Die Koordinationsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei der Entscheidungsfindung wird Konsens angestrebt. Ist ein Konsens nicht möglich, entscheidet die Gruppe mit einfachem Mehr. Die Minderheit kann direkt nach der Entscheidung verlangen, dass der Entscheid der MV
    vorgelegt werden muss.
  4. Die Sitzungen der Koordinationsgruppe sind für alle Mitglieder öffentlich.

3. Mitgliedschaft

Art. 6 Kollektivmitglieder

  1. Kollektivmitglieder der Allianz können werden: Organisationen nach schweizerischem oder ausländischem Recht sowie andere Kollektive, die sich mit dem Zweck der Allianz identifizieren und dafür engagieren, die Ziele der Allianz umzusetzen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag der Koordinationsgruppe über die Aufnahme neuer Kollektivmitglieder.
  3. Die Höhe des Mitgliederbeitrags beträgt für Kollektivmitglieder mindestens 100 Franken pro Jahr.
Art. 7 Einzelmitglieder
  1. Jede natürliche Person, die sich für Zweck und Ziele der Allianz einsetzen will bzw. diese unterstützt, kann Einzelmitglied der Allianz werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag der Koordinationsgruppe über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Einen Antrag auf Aufnahme als Einzelmitglied stellt, wer sich über das offizielle Mitgliederformular auf der Homepage www.stop-racial-profiling.ch einschreibt.
  3. Der Mitgliederbeitrag ist freiwillig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet das Mitglied selbst.

4. Finanzen und Haftung

Art. 8 Mittel und Haftung

  1. Die finanziellen Mittel der Allianz stammen aus:
    a. Mitgliederbeiträgen und Spenden;
    b. Sponsoren- und Projektbeiträgen;
    c. Schenkungen und Vermächtnissen.
  2. Für die Verbindlichkeiten der Allianz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5. Änderung der Statuten, Auflösung

Art. 9 Änderung der Statuten

  1. Änderungen der Statuten können mit einem 2/3 Mehr der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  2. Vorschläge zur Änderung der Statuten müssen mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Koordinationsgruppe eingehen.
Art. 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Allianz kann aufgelöst werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag eines Mitglieds mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Koordinationsgruppe schriftlich eingegangen ist oder die Koordinationsgruppe die Auflösung zuhanden der Mitgliederversammlung traktandiert.
  2. Für die Auflösung der Allianz bedarf es einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Die Mitgliederversammlung befindet nach beschlossener Auflösung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen über die Verwendung des Vermögens.
  4. Das Vereinsvermögen muss Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung zugesprochen werden.
Art 11 Schlussbestimmungen
  1. Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. März 2019 genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft.
  2. Die deutsche Fassung dieser Statuten gilt als Urtext.